Mittwoch, 18. November 2015

Gesetze: Die besten und häufigsten Rechtsirrtümer

  • Der Vermieter darf ohne mein Wissen in die Wohnung, weil er Eigentümer ist: Nein. Darf er nicht, wenn ihr Vermieter ohne Ankündigung und ohne dass Sie dabei sind in ihre Wohnung eindringt, ist das genauso Hausfriedensbruch wie durch einen klassischen Einbruch. Ausnahmen bestehen hier nur bei Notsituation wie zB ein aufgelassener Wasserhahn, der das ganze Mietshaus zu fluten droht oder Ausbruch eines Feuers in ihrer Wohnung. Obwohl es sich insbesondere bei letzterem empfiehlt, gleich die Feuerwehr zu rufen. Des weiteren hat der Mieter Anspruch auf eine fristlose Kündigung. 
  • Beamtenbeleidigung: Diese gibt es gar nicht! Wenn Sie einen Polizisten einen Idioten nennen, und er sich dadurch beleidigt fühlt, kann er genauso Anzeige erstatten wie ihr bester Kumpel oder der Bäcker der Ihnen kaltes Brot verkauft hat. Bei einer Anzeige wegen Beleidigung unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Beamten und Nicht-Beamten.. Alle Anzeigen müssen gleich behandelt werden. 
  • Nach einem Unfall reicht es, seine Nummer zu hinterlassen: Nein, Wenn man nach einem Unfall ein kleines Zettelchen mit seiner Nummer an den geschädigten Wagen klebt und dann verschwindet, begeht man Fahrerflucht. Deswegen sollte man am besten die Polizei rufen und auf den Geschädigten warten. 
  • Hunde dürfen nicht ins Taxi: Doch, das dürfen Sie. Wenn sich eine Fahrer weigert den Vierbeiner mitzunehmen, droht ihnen eine Geldstrafe. 
  • Man kann einmal im Monat auch während der Ruhezeiten in seiner Wohnung Lärm machen. Nein. Fühlen sich die Nachbarn dadurch belästigt, auch nur von einem mal, können Sie Anzeige erstatten und unter Umständen auch die Mieter kürzen wofür der Radaubruder dann aufkommen muss. Seine Miete wird dementsprechend höher. 
  • Es ist verboten Cannabis in der Wohnung anzubauen. Nein, ist es nicht, es dürfen bis zu zwei Pflanze, zwecks Eigenbedarfs angebaut werden. Eine Kündigung der Wohnung vom Vermieter darf deswegen nicht erfolgen. Vergleiche auch AG Köln, Az. 208 C 141/02
  • Flüge: Schadenerzsatz bei fehlendem Gepäck. Teilweise. Fehlt das Gepäck, muss die Fluggesellschaft dem Passagier Geld für Toilettenartikel, Unterwäsche und etwa einen Pullover geben. In solchen Fällen haftet die Gesellschaft maximal mit etwa 1000 Euro. Höherwertige Kofferinhalte muss der Fluggast beim Einchecken angeben.
  • Im Bewerbungsgespräch muss man die Wahrheit sagen. Nicht immer Fall. Bei unzulässigen Fragen etwa nach Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder Kinderwunsch dürfen Bewerber lügen bzw. freundlich darauf hinweisen, dass die Frage in einem Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden sollte. 
  • Reduzierte Ware darf man nicht umtauschen. Doch. Mangelhafte Ware kann der Kunde stets reklamieren – auch wenn es sich um ein Sonderangebot handelt. Auch hier gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
  • Öffnet man selbst ein Gerät, erlischt die Garantie. Falsch. Der gesetzliche       Gewährleistungsanspruch an den Händler besteht weiter. In den ersten sechs Monaten muss er nachweisen, dass die Ware durch das Aufschrauben beschädigt wurde. Also keine Angst bei "Warranty Void if Seal is Broken" Aufklebern. Wer sich auskennt, kann trotzdem versuchen, das Gerät zu reparieren. 
  • Umtausch nur mit Kassenbon: Nein. Der Kassenbeleg hilft lediglich zu beweisen, dass man im entsprechenden Geschäft eingekauft hat. Ein Zeuge oder der Kontoauszug über eine EC-Kartenzahlung erfüllt den gleichen Zweck.
  • Für Garderobe wird nicht gehaftet. Weist der Gastgeber mit einem gut sichtbaren Schild darauf hin, dann stimmt das. Aus der Verantwortung ist er aber nur dann, wenn der Gast seine Garderobe von seinem Platz aus sehen kann.
  • Lange Wartezeit reduziert den Essenspreis. Kein Gast muss es hinnehmen, in einem Restaurant endlos lange auf sein Essen zu warten. Bei einer 30-minütigen Wartezeit darf er zum Beispiel den Preis um 30 Prozent kürzen. In Feinschmeckerlokalen muss man allerdings längere Zubereitungszeiten akzeptieren.

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